Fall von Afrikanischer Schweinepest in Belgien

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilte in einer Presseerklärung mit, dass kürzlich bei tot aufgefundenen Wildschweinen in Belgien (im Dreiländereck Frankreich, Luxemburg, Belgien - etwa 60 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt), Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde. Bisher gibt es noch keinen Fall in Deutschland.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weist erneut auf die strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in den Schweine haltenden Betrieben hin und insoweit auf die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung. Zudem werden die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, verendet aufgefundene Wildschweine den jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen, um eine entsprechende Untersuchung sicherzustellen.

Hintergrund

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft und für sie tödlich sein kann. Für den Menschen ist sie ungefährlich. ASP stellt eine große Herausforderung für die Staaten der Europäischen Union dar. Deutschland setzt bereits seit Längerem auf Prävention. Vor Kurzem wurde im Kabinett ein neues Tierseuchengesetz verabschiedet, um im Fall eines Ausbruches schnell und gezielt handeln zu können. Bisher hat es keine Fälle von ASP in Deutschland gegeben.  

Polen ist seit mehreren Jahren stark von ASP-Ausbrüchen in der Wild- und Hausschweinepopulation betroffen. Die Verbreitung des ASP-Virus in den Großraum Warschau fand aller Wahrscheinlichkeit durch das unachtsame Entsorgen von kontaminierten Lebensmittelabfällen statt. Das ist auch eine Gefahr für das Einschleppen der Tierseuche nach Deutschland.

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit Artikel 1 werden die Ermächtigungsgrundlagen des Tiergesundheitsgesetzes erweitert. Dies ist notwendig, um weitergehende zur Tierseuchenbekämpfung erforderliche Maßnahmen vorsehen zu können.  

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z. B. durch Umzäunung,
  • Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete,
  • Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden,
  • Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,
  • Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten.

Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes (Artikel 2) sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für die Jagd in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tier-seuchenbekämpfung bestimmen zu können.  

Weitere Informationen finden Sie hier.