Bei solchen Niedrigwasserständen können Wasserentnahmen die Gewässer, ihre Ufer sowie die darin lebenden Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die Entnahme von Wasser zur Bewässerung im Rahmen des sogenannten Anliegergebrauchs aktuell nicht mehr zulässig und verboten.
Auch Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme sind verpflichtet, die Mindestwasserführung des Gewässers zu berücksichtigen. Bei den derzeitigen Niedrigwasserständen ist daher auch für sie eine Wasserentnahme untersagt.
Für weitere Informationen steht der Fachbereich Wasserrecht am Landratsamt Bamberg zur Verfügung. Die aktuellen Wasserstände an größeren Flüssen können zudem unter www.nid.bayern.de oder www.gkd.bayern.de abgerufen werden.