Totenruhe wahren - rechtzeitig absteigen!

Vermehrt kommt es in der letzten Zeit dazu, dass der städtische Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befahren wird. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. A der Friedhofs- und Bestattungssatzung ist das Durchqueren des Friedhofs auf Fahrzeugen (wie z.B. Fahrrädern, Mopeds und Inlinern) strengstens untersagt.

Personen, die sich nicht an diese Regelung halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 38 Nr. 4 der Friefhofssatzung mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden kann. Wir bitten eindringlich darum, die Totenruhe jederzeit zu wahren und von mitgeführten Fahrzeugen rechtzeitig vor dem Betreten des Friedhofs abzusteigen.