Gewässerschutz beim Gartengießen beachten

Bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässer ist dringend zu beachten, dass auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen ohne Wasser nicht überleben können. Die Wasserentnahme darf zu keiner nachteiligen Veränderung des Gewässers führen und muss bei geringem Wasserstand unterbleiben.

Die Rechtslage

Das Landratsamt Bamberg weist im Interesse auf die bestehende Rechtslage hin: Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, d. h. nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sog. Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

Gemeingebrauch

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur in geringen Mengen z. B. durch Schöpfen mit Handgefäßen erfolgen darf. Eine Entnahme etwa durch Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Die Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch setzt voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen sind die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist. Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Aufstauen von Gewässern

Zudem sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle verboten und müssen beseitigt werden.