Bürgerbegehren gegen das Paul-Maar-Museum ist unzulässig

Der Stadtrat der Stadt Hallstadt hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 7. Oktober, die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Paul-Maar-Museum festgestellt. Eine zuvor eingeholte rechtliche Stellungnahme einer Fachanwaltskanzlei hat das Bürgerbegehren in mehreren Punkten als unzulässig eingestuft. Ein Bürgerentscheid findet somit nicht statt.

Unterschriften waren Mitte September eingegangen

Das Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Hallstadt die Planungen für ein Paul-Maar-Museum beendet und kein solches Museum realisiert?“ war am 14. September 2026 mit 840 Unterschriften im Rathaus eingereicht worden. 807 davon waren gültig, womit das gesetzlich erforderliche Quorum von zehn Prozent aller Stimmberechtigten in Hallstadt und Dörfleins grundsätzlich erreicht wurde. Dies führt laut Bayerischer Gemeindeordnung allerdings noch nicht automatisch zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

Der Stadtrat war nun viel mehr verpflichtet, auch die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen dafür zu prüfen. Dazu gehörte insbesondere die Einschätzung, ob das angestrebte Ziel des Bürgerbegehrens rechtlich und tatsächlich noch umgesetzt werden kann. Die Stadt Hallstadt hatte hierfür eine rechtliche Prüfung in Auftrag gegeben, die zu einem eindeutig verneinenden Ergebnis gekommen ist.

Fragestellung und Begründung fehlerhaft

Ein wesentlicher Punkt der Prüfung betraf die Formulierung, dass die Stadt die Planungen beenden und „kein solches Museum“ realisieren solle. Nach rechtlicher Einschätzung ging daraus nicht eindeutig hervor, wie weit diese Forderung reicht. Offen blieb beispielsweise, ob nur das derzeit geplante Vorhaben oder auch ein verändertes Konzept, eine andere Trägerschaft oder ein anderer Standort grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten. Die Formulierung erwies sich somit als nicht hinreichend bestimmt. Da ein erfolgreicher Bürgerentscheid für die Stadt allerdings bindend gewesen wäre, kam dieser letztlich nicht abschließend zu beantwortenden Frage eine besondere Bedeutung zu.

Weitere Bedenken bestanden hinsichtlich der Begründung. Darin wurde ohne Nennung von Daten und Fakten hohe Kosten, mögliche Einschränkungen bestehender Nutzungen und eine aus Sicht der Antragsteller fehlende ausreichende inhaltliche Verbindung zur Stadt Hallstadt angeführt. Nach der rechtlichen Bewertung blieben jedoch wesentliche Rahmenbedingungen und mögliche Folgen eines Planungsstopps in der Begründung völlig unberücksichtigt, wie bereits bestehende Verpflichtungen der Stadt Hallstadt oder die baulichen und finanziellen Gegebenheiten des Gesamtprojekts.

Durch diese mangelnde Begründung des Bürgerbegehrens wussten somit die Unterzeichner nicht, welche Folgen das Bürgerbegehren haben kann und wurden „in die Irre geführt“.  Das Begehren verstößt somit rechtlich gesehen gegen das Prinzip des Täuschungs- und Irreführungsverbots, sodass es der verfassungsrechtlich gewährleisteten Abstimmungsfreiheit der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht gerecht wird.

Fischergasse 4

Bereits 5.000 Exponate im Hallstadter Besitz

Eine bereits vorhandene Verpflichtung der Stadt Hallstadt ergibt sich aus den Vereinbarungen und Schenkungsverträgen, die bereits im Jahr 2024 mit Paul Maar geschlossen wurden. Dadurch ist die Stadt Eigentümerin und Besitzerin von mehr als 5.000 Exponaten aus seinem Leben und Schaffen geworden. Zugleich hatte sie sich verpflichtet, die geschenkten Gegenstände innerhalb von zehn Jahren öffentlich in einem Museum zugänglich zu machen. Eine Nichtrealisierung hätte weitreichende Auswirkungen gehabt, unter anderem auf den Verbleib der mittlerweile aufwendig inventarisierten Sammlungsstücke.

Hinzu kommt die Frage, wie der bereits vorhandene Sammlungsbestand rechtlich einzuordnen ist. Da das Inventar beim Eingang des Bürgerbegehrens bereits bestand und unterschiedliche Exponate daraus auch schon mehrfach öffentlich ausgestellt worden waren, geht die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern laut einer vorliegenden Stellungnahme schon jetzt von einem bestehenden Museum aus, was die Formulierung im Bürgerbegehren, es solle „kein solches Museum realisiert“ werden, tatsächlich nicht mehr möglich macht.

Sanierungsbedarf auch ohne Museum vorhanden, es drohen erhebliche finanzielle Schäden

Nicht zuletzt waren auch die finanziellen und baulichen Rahmenbedingungen Teil der Diskussionen im Stadtrat, denn ein Verzicht auf das Museum hätte nicht bedeutet, dass Investitionen in die Fischergasse 4 und 6 vollständig entfallen wären. Beide denkmalgeschützten Gebäude sind sanierungsbedürftig. In der Fischergasse 4 sind insbesondere Maßnahmen beim Brandschutz, der Haustechnik und hinsichtlich der Barrierefreiheit erforderlich, die Fischergasse 6 steht seit mehr als 20 Jahren vollständig leer.

Die ursprünglichen Planungen verbinden die notwendige Sanierung mit dem Museum und beinhalten zugleich den Erhalt von Standesamt und Trausaal sowie die Schaffung öffentlicher Toiletten. Hierfür sind bereits Architekten-, Ingenieur- und Fachplanerleistungen beauftragt und entsprechende Verträge geschlossen worden. In der Beratung wurde daher auch berücksichtigt, dass ein Planungsstopp weder den bestehenden Sanierungsbedarf beseitigt, noch bereits entstandene oder vertraglich geschuldete Kosten entfallen lassen hätte. Die finanziellen Fördermittel für die Sanierungen hängen dabei vom Verwendungszweck als Paul-Maar-Museum ab, sodass bei Nichtrealisierung des Vorhabens den Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hallstadt erhebliche finanzielle Schäden drohen.

In der Gesamtbetrachtung wurden somit mehrere rechtliche Gründe gegen das Bürgerbegehren gesehen, weshalb sich die Mehrheit des Stadtrats nach intensiver Diskussion gegen eine Zulässigkeit aussprach. Somit findet in Hallstadt kein Bürgerbegehren zum Paul-Maar-Museum statt, die Planungen zur Realisierung werden vielmehr fortgesetzt.